Vulkan - Expreß     Brohltalbahn

Satzung des eingetragenen Vereins

Interessengemeinschaft Brohltal-Schmalspureisenbahn e.V. (IBS)

beschlossen bei der Gründungsversammlung am 02. September 1987 in Burgbrohl, 
geändert durch die 20. Mitgliederversammlung am 18. März 2006 in Brohl-Lützing.



§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Interessengemeinschaft Brohltal-Schmalspureisenbahn e.V.

und hat seinen Sitz in Brohl-Lützing.
Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden.



§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck:

  1. Das Interesse und Verständnis für die Entwicklung der Eisenbahnen als einen wichtigen Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Gesamtgeschichte und speziell der des Brohltales zu wecken und zu pflegen;

  2. Wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als kulturelle und technische Denkmäler der unsere Zeit mitformenden Technik zu erhalten.



§ 3: Zweckerreichung

Der Verein möchte seinen Zweck erreichen:

  1. durch eigene Initiativen in Form von Anträgen sowie Information der Öffentlichkeit,
  2. durch Veranstaltung von Studienfahrten,
  3. durch Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
  4. durch Schaffung und Ausbau eigener Sammlungen,
  5. durch die betriebsfähige Erhaltung eisenbahngeschichtlich besonders wertvoller Fahrzeuge,
  6. durch die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele mit den Absätzen der §§ 2 und 3 der vorliegenden Satzung übereinstimmen.



§ 4: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.



§ 5: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.



§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werten.

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.



§ 7: Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  1. zur Teilnahme und Abstimmung der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,
  2. zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen,
  3. zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Vereins,
  4. zur verbilligten Teilnahme an Studienfahrten, sofern der im Unkostenbeitrag enthaltene reine Fahrpreis aus wirtschaftlichen Gründen über dem Normalfahrpreis laut Bahntarif angesetzt werden muß.



§ 8: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse.

  2. zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fälligen Beitrages, wobei
    1. die Höhe des Jahresbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und
    2. der Vorstand in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlungen vornehmen kann.

  3. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.



§ 9: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.

  2. Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit sechswöchiger Frist durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand für den Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.

  3. Durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt, oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluß die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum dem Verein unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem ausgeschiedenen Mitglied nicht zu.



§ 10: Das Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluß eines Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.



§ 11: Vertretung und Verwaltung des Vereins

  1. Der Vorstand
    Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens vier Personen bestehender Vorstand, welche von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgiederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.
    Der Vorstand besteht aus:

  2. Der Beirat
    Dem Vorstand ist ein Beirat zugeordnet. Dieser hat die Aufgabe, dem Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Planung und Durchführung mitzuhelfen. Der Vorstand beruft geeignete Mitglieder in den Beirat. Die Zahl der Mitglieder des Beirates ist den Erfordernissen anzupassen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Beirates mit beratender Stimme hinzuziehen.

  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung und der Arbeiten des Beirates. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung
    1. Ordentliche Mitgliederversammlung
      Alljährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Ihre Aufgaben sind:
      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
      2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,
      3. Wahl des Vorstands,
      4. Satzungsänderungen,
      5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
      6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
      7. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,
      8. Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
      9. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern,
      10. Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern,
      11. Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.

    2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
      1. auf Beschluß des Vorstands,
      2. auf schriftlichem Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

    3. Einladungsfristen und Anträge zur Mitgliederversammlung
      Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden, werden ohne Einhaltung einer Frist in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge zu § 11 Nr.4 Absatz a Punkte IV und XI sind von der Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen.



§ 12: Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden unter Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben. Stimmübertragung ist zulässig. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann außer seiner eigenen Stimme für fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder, die ihr Stimmrecht ordnungsgemäß auf ihn übertragen haben (schriftlich), innerhalb einer Mitgliederversammlung abstimmen. Die Stimmrechtsübertragung ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung gültig.

  2. Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr selbstständig fortbestehen, kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlußfassung über die Auflösung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

  3. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.



§ 13: Mitarbeiter

  1. Der Vorstand als auch die tätigen (beauftragten) Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstandenen Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.

  2. Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird.

  3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 14: Schlußbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht sein gesamtes Vermögen auf die

Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V.

über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen.


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