Vulkan - Expreß Brohltalbahn
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Satzung des eingetragenen Vereins
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Interessengemeinschaft Brohltal-Schmalspureisenbahn e.V. (IBS)
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beschlossen bei der Gründungsversammlung am 02. September 1987 in Burgbrohl,
geändert durch
die 20. Mitgliederversammlung am 18. März 2006 in Brohl-Lützing.
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Interessengemeinschaft Brohltal-Schmalspureisenbahn e.V.
und hat seinen Sitz in Brohl-Lützing.
Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen
werden.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck:
- Das Interesse und Verständnis für die Entwicklung der Eisenbahnen als einen wichtigen
Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Gesamtgeschichte und speziell der des Brohltales
zu wecken und zu pflegen;
- Wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als kulturelle und technische Denkmäler der
unsere Zeit mitformenden Technik zu erhalten.
§ 3: Zweckerreichung
Der Verein möchte seinen Zweck erreichen:
- durch eigene Initiativen in Form von Anträgen sowie Information der Öffentlichkeit,
- durch Veranstaltung von Studienfahrten,
- durch Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
- durch Schaffung und Ausbau eigener Sammlungen,
- durch die betriebsfähige Erhaltung eisenbahngeschichtlich besonders wertvoller Fahrzeuge,
- durch die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele
mit den Absätzen der §§ 2 und 3 der vorliegenden Satzung übereinstimmen.
§ 4: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 5: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum
Ehrenmitglied ernannt werten.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
Jahresbeitrages entbunden.
§ 7: Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Teilnahme und Abstimmung der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,
- zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen,
- zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Vereins,
- zur verbilligten Teilnahme an Studienfahrten, sofern der im Unkostenbeitrag enthaltene reine
Fahrpreis aus wirtschaftlichen Gründen über dem Normalfahrpreis laut Bahntarif
angesetzt werden muß.
§ 8: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse.
- zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fälligen Beitrages, wobei
- die Höhe des Jahresbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und
- der Vorstand in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der
Beitragspflicht und Zahlungen vornehmen kann.
- Bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 9: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die
Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
- Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit sechswöchiger Frist durch
eingeschriebenen Brief beim Vorstand für den Schluß des Geschäftsjahres
erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind jedoch zu entrichten.
Als Erklärung des Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitgliedsbeitrag länger als
ein Jahr rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung fest und teilt dies dem
ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.
- Durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der Auszuschließende den
Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt, oder sich einer Handlung schuldig macht, die
geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluß
entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der
Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluß die Entscheidung der Mitgliederversammlung
anrufen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte,
ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluß. Das
ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum dem Verein
unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht
dem ausgeschiedenen Mitglied nicht zu.
§ 10: Das Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluß eines Geschäftsjahres hat
eine Kassenprüfung stattzufinden.
§ 11: Vertretung und Verwaltung des Vereins
- Der Vorstand
Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens vier Personen bestehender Vorstand,
welche von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann
der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgiederversammlung ein Mitglied mit der
kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- und Beisitzern.
- Der Beirat
Dem Vorstand ist ein Beirat zugeordnet. Dieser hat die Aufgabe, dem Vorstand in allen
Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Planung und Durchführung mitzuhelfen. Der
Vorstand beruft geeignete Mitglieder in den Beirat. Die Zahl der Mitglieder des Beirates ist
den Erfordernissen anzupassen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Beirates
mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten
des Vereins einschließlich der Kassenführung und der Arbeiten des Beirates. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der
Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung
Alljährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
stattfinden. Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,
- Wahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
- Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,
- Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern,
- Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluß von
Mitgliedern,
- Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluß des Vorstands,
- auf schriftlichem Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.
- Einladungsfristen und Anträge zur Mitgliederversammlung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von
vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur
ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens
zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. Die Einladung zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Dringlichkeitsanträge, die
von mindestens einem Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern unterstützt werden, werden ohne Einhaltung einer Frist in die Tagesordnung
aufgenommen. Anträge zu § 11 Nr.4 Absatz a Punkte IV und XI sind von der Behandlung als
Dringlichkeitsantrag ausgenommen.
§ 12: Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden unter Stichentscheid
des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Abwesende können ihre
Stimme schriftlich abgeben. Stimmübertragung ist zulässig. Ein stimmberechtigtes
Mitglied des Vereins kann außer seiner eigenen Stimme für fünf weitere
stimmberechtigte Mitglieder, die ihr Stimmrecht ordnungsgemäß auf ihn
übertragen haben (schriftlich), innerhalb einer Mitgliederversammlung abstimmen. Die
Stimmrechtsübertragung ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung gültig.
- Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die geschlossene Aufnahme
anderer Vereine, die künftig nicht mehr selbstständig fortbestehen, kann nur mit
Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlußfassung
über die Auflösung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit
von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
- Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer unterzeichnet.
§ 13: Mitarbeiter
- Der Vorstand als auch die tätigen (beauftragten) Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die
ihnen hierbei entstandenen Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechenden
Nachweis erstattet werden.
- Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu
bestellen, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird.
- Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitarbeiter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 14: Schlußbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht sein
gesamtes Vermögen auf die
Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V.
über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat dieselbe
unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur
gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung
des Vermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen.
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25.03.2007 © Brohltal-Schmalspureisenbahn Betriebs-GmbH