Contact
 
This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
02636 - 80 303
Mo - Fr 8.00 - 13.00 Uhr

Hier steht das Kleingedruckte! Alle Details zu den zur Anwendung kommenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen finden Sie nachstehend.

Bitte beachten Sie bei einer Reise mit unseren historischen Zügen folgende Hinweise:

  • Der Zug kann unterwegs anhalten. Steigen Sie nicht selbstständig aus! Achten Sie immer auf die Anweisungen des Zugpersonals!
  • Das Hinauslehnen aus den Wagenfenstern sowie von den offenen Bühnen ist nicht gestattet.
  • Suchen Sie im Stehen stets einen festen Halt!
  • Das Rauchen im Zug ist nicht gestattet.
  • Das Restaurationsrecht auf der Strecke obliegt der Brohltalbahn.
  • Bitte werfen Sie unter keinen Umständen Gegenstände aus dem Zug! Abfälle bitte in den Abfallbehältern im Zug oder in den Abfalleimern an den Endbahnhöfen Brohl und Engeln ablegen.
  • Es besteht kein Anrecht auf einen Sitzplatz! Das Zugpersonal kann Sie auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen.
  • Sie können unter Umständen schmutzig werden! Rauch und Dampf, Öle und Fette gehören zur historischen Eisenbahn dazu. Die Dampflokomotive stößt Rußpartikel aus.
  • Falls Sie Kinder dabei haben, achten Sie bitte darauf, dass auch diese die obigen Hinweise beachten. Lassen Sie Ihre Kinder auf keinen Fall unbeaufsichtigt.

Im Folgenden können Sie die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen im Detail nachlesen.

  • Tarifbestimmungen

    Tarifbestimmungen

    1. Geltungsbereich

    Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Hunden in den Zügen der Brohltal-Schmalspureisenbahn Betriebs-GmbH auf der Brohltalbahn zwischen Brohl-Lützing und Kempenich-Engeln. Sie gelten nur in den Zügen des Regelverkehrs; Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden.

    2. Tarifsystem

    Der Fahrpreis bemisst sich nach der auf der gewählten Fahrtstrecke zurückgelegten Entfernung. Maßgeblich für die Preisbildung ist die Preisstufenübersicht der Brohltalbahn.

    3. Fahrscheine mit beschränkter Fahrtenzahl 3.1 Einzelfahrschein

    Einzelfahrscheine werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen innerhalb des Geltungsbereiches. Rund- oder Rückfahrten sind nicht gestattet. Einzelfahrscheine gelten nur am Tag der Ausgabe. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig.

    3.2 Rückfahrkarte

    Rückfahrkarten werden zum sofortigen Fahrtantritt der Hinfahrt ausgegeben. Sie gelten für jeweils eine Hin- und eine Rückfahrt auf der gewählten Strecke und berechtigen zum Umsteigen innerhalb des Geltungsbereiches. Rückfahrkarten gelten nur am Tag der Ausgabe. Die zeitliche Geltungsdauer kann für die Rückfahrt ausgeweitet werden, sofern der geplante Rückreisetag beim Fahrkartenkauf angegeben wird. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig.

    3.3 Einzelfahrschein & Rückfahrkarte VRM-MobilCard

    Die VRM-MobilCard wird durch den Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) ausgegeben und ist ein Jahr gültig. Sie berechtigt zum Kauf von Einzelfahrscheinen und Rückfahrkarten mit MobilCard-Ermäßigung (20 % Rabatt). Die VRM-MobilCard ist nicht übertragbar.

    Bedingungen für Erwerb und Nutzung der VRM-MobilCard:

    Inanspruchnahme der Vergünstigungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der mit der VRM-MobilCard verbundenen Vergünstigungen ist die vollständige Bezahlung der VRM-MobilCard. Der Anspruch auf den VRM-MobilCard-Rabatt besteht nur bei Vorlage einer gültigen VRM-MobilCard bei der Fahrkartenkontrolle. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen seine Identität mit dem auf der VRM-MobilCard bezeichneten Inhaber durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

    Bestellung Die Bestellung der VRM-MobilCard erfolgt auf der Grundlage des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellscheins unter Beifügung eines Passbildes. Der ausgefüllte Bestellschein ist durch den Kunden an den VRM-MobilCard-Service (VRM GmbH, Schloßstraße 18-20, 56068 Koblenz, www.vrminfo.de) zu senden. Die Bearbeitungsdauer richtet sich mach der Wahl des Bestell- bzw. Zahlungsverfahrens.

    Preis und Zahlungsmodalitäten 1. Die Höhe der Jahresgebühr wird durch vertragliche Vereinbarung bestimmt und ergibt sich aus dem Bestellschein. 2. Erfolgt die Zahlung per Bankeinzug, so ermächtigt der Kunde die VRM GmbH, das von ihm benannte Konto in Höhe der Jahresgebühr zu belasten und das Kreditinstitut anzuweisen, die von der VRM GmbH auf sein Konto eingezogene Lastschrift einzulösen. Innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, kann der Kunde die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die Bedingungen von dem Kreditinstitut des Kunden. Die Ermächtigung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ist eine Abbuchung nicht möglich, werden die Kosten, die der VRM GmbH dabei entstehen, dem Kunden zu Lasten gestellt.

    Die VRM-MobilCard kann auch online unter www.vrminfo.de bestellt werden.

    Geltungsdauer Die Geltungsdauer der VRM-MobilCard beträgt ein Jahr. Sofern der Kunde dies bei der Bestellung angegeben hat, verlängert sich die Gültigkeit um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Kartenablauf schriftlich gegenüber dem VRM-MobilCard-Service gekündigt wird. Ca. 3 Wochen vor Kartenablauf der alten VRM-MobilCard wird eine neue Karte zugesandt. Dieser Service ist nur bei Erteilung eines SEPA-Lastschrif-Mandats möglich. Die neue VRM-MobilCard wird zu den jeweils gültigen VRM-MobilCard-Bedingungen ausgestellt. Im Falle von Änderungen der Jahresgebühr oder sonstigen Bedingungen wird dies dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Ist der Kunde mit Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem VRM-MobilCard-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der VRM-MobilCard nicht. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen VRM-MobilCard wirksam. Hierauf wird der VRM-MobilCard-Service in seiner Mitteilung den Kunden jeweils hinweisen.

    Ungültigkeit Die VRM-MobilCard ist ungültig, wenn sie durch den auf ihr ausgewiesenen Inhaber nicht unauslöschlich mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben ist oder sie erheblich beschädigt oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder sie unbefugt abgeändert wurde. Bei nicht vollständiger Bezahlung ist die VRM-MobilCard ungültig.

    Umtausch, Erstattung, Ersatz Die VRM-MobilCard ist von Umtausch, Rückgabe, Erstattung und Ersatz bei Verlust ausgeschlossen.

    Hinweis zum Datenschutz Die mit der Bestellung der VRM-MobilCard erhobenen personenbezogenen Kundendaten werden für die Erstellung und Abwicklung der VRM-MobilCard, zur Kundenbetreuung und zur Verbesserung des Leistungsangebotes verwendet.

    3.4 Ermäßigter Einzelfahrschein

    Der ermäßigte Einzelfahrschein gilt für Kinder zwischen 6 und einschließlich 11 Jahren. Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert. Als Aufsichtspersonen gelten nur Personen, welche mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben und in Besitz eines gültigen Fahrausweises sind. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder bzw. alle eigenen Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen.

    3.5 Ermäßigte Rückfahrkarte

    Die ermäßigte Rückfahrkarte gilt für Kinder zwischen 6 und einschließlich 11 Jahren. Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert. Als Aufsichtspersonen gelten nur Personen, welche mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben und in Besitz eines gültigen Fahrausweises sind. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder bzw. alle eigenen Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ermäßigte Rückfahrkarten werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für jeweils eine Hin- und eine Rückfahrt auf der gewählten Strecke und berechtigen zum Umsteigen innerhalb des Geltungsbereiches. Ermäßigte Rückfahrkarten gelten nur am Tag der Ausgabe. Die zeitliche Geltungsdauer kann für die Rückfahrt ausgeweitet, sofern der geplante Rückreisetag beim Fahrkartenkauf angegeben wird.

    3.6 Familienkarte

    Die Familienkarte wird an bis zu zwei gemeinsam reisende Erwachsene in Begleitung von bis zu 3 Kindern (bzw. allen eigenen Kindern) bis einschließlich 15 Jahren zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Gültig ist die Familienkarte als Rückfahrkarte für je eine Hin- und eine Rückfahrt auf der Gesamtstrecke zwischen Brohl-Lützing und Kempenich-Engeln.

    Familienkarten gelten nur am Tag der Ausgabe. Die zeitliche Geltungsdauer kann für die Rückfahrt ausgeweitet werden, sofern der geplante Rückreisetag beim Fahrkartenkauf angegeben wird.

    Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Gültigkeitsdauer zulässig.

    3.7 Gruppenfahrschein

    Bei Reisegruppen wird für jede Person ein ermäßigter Fahrpreis mit gestaffelter Rabattierung erhoben. Der ermäßigte Fahrpreis ist für mindestens 10 Personen zu entrichten. Bei der Preisberechnung gelten 2 Kinder von 6 bis 11 Jahren als eine Person. Reisegruppen ab 10 Personen erhalten eine Ermäßigung von 10 %, Gruppen ab 41 Personen von 20 % auf den Einzelfahrschein bzw. die Rückfahrkarte. Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung gewährt, wenn die Reisegruppe mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.

    Werden Gruppenreisen vor Reisebeginn storniert oder wird die Fahrt nicht angetreten, so wird eine Stornogebühr erhoben: • bis 21 Tage vor Reisebeginn: pro Person Euro 1,60, • bis 10 Tage vor Reisebeginn: pro Person Euro 2,60 • jedoch mindestens 26,00 Euro je Gruppe

    4. Fahrscheine mit unbeschränkter Fahrtenzahl 4.1 VRM-Schüler-Plus-Ticket

    Das VRM-Schüler-Plus-Ticket wird als Jahreskarte in 12 Monatsabschnitten ausgegeben und ist nicht übertragbar. Nach Ablauf eines Jahres ist die Karte neu zu beantragen. Das Schüler-Plus-Ticket gilt im VRM-Gesamtnetz auf allen Nahverkehrsverbindungen an Schultagen ab 14 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den rheinland-pfälzischen Schulferien ganztägig. Bewegliche Ferientage gelten als Schultage. Es kann von allen Schülern gemäß Abs. 4.2 (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) zu jedem Ersten eines Monats erworben werden. Der Jahresbetrag ist bei Kauf fällig. Als Kaufberechtigung dient der Nachweis der Schule. Ist der Schüler bereits Abo-Kunde bzw. besitzt er eine Schülerjahreskarte, ist ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich. Umtausch, Rückgabe, Erstattung und Ersatz bei Verlust sind ausgeschlossen.

    Die Brohltalbahn erkennt in ihren Zügen das Schüler-Plus-Ticket des VRM an. Ein Verkauf des VRM-Schüler-Plus-Tickets durch die Brohltalbahn erfolgt nicht.

    4.2 Benutzungsberechtigung des VRM-Schüler-Plus-Tickets

    VRM-Schülerzeitkarten sind personengebunden und werden durch die Verkehrsunternehmen im VRM (nicht durch die Brohltalbahn) ausgegeben an: 1. Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres

    a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;

    b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, welche nicht unter a) aufgeführt sind, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder der Besuch dieser Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähig ist;

    c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;

    d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

    e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

    f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

    g) Beamtenanwärter sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

    h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (z. B. Bundesfreiwilligendienst). VRM-Schülerzeitkarten werden nur für Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Der Übergang in die 1. Klasse im Schienenverkehr ist nicht gestattet. Schülerzeitkarten können im Einzelfall aus Kapazitätsgründen mit Umsteigeeinschränkungen sowie Einschränkungen bei der Verkehrsmittelwahl versehen werden.

    5. Sonstige Bestimmungen 5.1 Anschlussfahrscheine

    Inhaber von Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl können für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches Anschlussfahrscheine lösen. Anschlussfahrscheine können Einzelfahrscheine, Rückfahrkarten oder Familienkarten sein. Maßgeblich ist die Entfernung vom letzten Bahnhof innerhalb des Geltungsbereiches der Zeitkarte bis zum Zielbahnhof. Der Anschlussfahrschein gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst wurde. Geltungsregelungen richten sich nach den Bestimmungen für die jeweils benutzte Zeitkarte und den Anschlussfahrschein gesondert.

    5.2 Verlust von Fahrausweisen

    Verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise werden grundsätzlich nicht ersetzt, auf Rückerstattung besteht kein Anspruch. Verlorene Fahrausweise sind ungültig. Bei Wiederauffinden verlorener Karten sind diese umgehend bei der Ausgabestelle der Ersatzfahrkarte zurückzugeben.

    5.3 Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr

    Für die Benutzung der 1. Klasse sowie für den Übergang in die 1. Klasse ist je Person ein Zuschlag für die entsprechende Preisstufe der im Schienenverkehr zurückgelegten Fahrtstrecke zu lösen. Zuschlagkarten 1. Klasse werden als Einzelfahrschein, Rückfahrkarte und Familienkarte ausgegeben und gelten nur in Verbindung mit der Hauptkarte. Zwei Kinder von 6 bis 11 Jahre zahlen den halben Zuschlag. Inhaber von VRM-MobilCards erhalten keine zusätzliche Ermäßigung.

    5.4 Benutzung dampfbespannter Züge

    Für die Benutzung von mit Dampfloks bespannten Reisezügen wird pro Person und Fahrtstrecke ein Dampfzuschlag erhoben. Zuschlagkarten für Dampfzüge werden als Einzelfahrschein, Rückfahrkarte und Familienkarte ausgegeben und gelten nur in Verbindung mit der Hauptkarte. Zwei Kinder von 6 bis 11 Jahre zahlen den halben Zuschlag. Inhaber von VRM-MobilCards erhalten keine zusätzliche Ermäßigung.

    5.5 Beförderung Schwerbehinderter

    Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen und Krankenfahrstühlen sowie ihres Handgepäckes richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß der dortigen Regelungen werden Schwerbehinderte mit gültiger Wertmarke in den Zügen der Brohltalbahn unentgeltlich befördert. Die Bauart der historischen Fahrzeuge erschwert mitunter die Mitnahme von mobilitätseingeschränkten Personen im Rollstuhl. Die Möglichkeiten zur Mitfahrt können im Verkehrsbüro Niederzissen erfragt werden.

    5.6 Beförderung von Polizeivollzugsbeamten

    Polizeivollzugsbeamte des Landes Rheinland-Pfalz in Uniform und Vollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform werden in allen Zügen in der 2. Klasse unentgeltlich befördert. Dies gilt nicht für Gruppenfahrten, die dem Vergnügen dienen (Betriebsausflüge etc.).

    5.7 Beförderung von Hunden

    Hunde werden unentgeltlich befördert. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen und der vorhandenen Kapazitäten.

    5.8 Beförderung von Fahrrädern

    Fahrräder werden in den Zügen der Brohltalbahn kostenlos befördert. Fahrradgruppen über 10 Personen müssen sich bis zum Vortag der Reise (12 Uhr) beim Verkehrsbüro Niederzissen anmelden. Fahrräder mit Hilfsmotor, E-Bikes und Segways werden kostenlos befördert. Generell besteht kein Anspruch auf die Beförderung von Fahrrädern. Die Mitnahme richtet sich nach den vorhandenen Platzkapazitäten und liegt im Ermessen des Fahr- oder Begleitpersonals. Fahrradstellplätze können auch für Einzelpersonen online unter www.regio-radler.de kostenlos reserviert werden.

    5.9 Beförderung von Sachen

    Kinderwagen und Gepäck können ohne Aufpreis mitgenommen werden. Die Mitnahme unbegleiteter Sachen (Kuriergut) ist nach Rücksprache mit dem Verkehrsbüro möglich.

    5.10 Freie Fahrt am Geburtstag

    Reisende, die an ihrem Geburtstag reisen, werden in allen Zügen der Brohltalbahn kostenfrei befördert. Der Nachweis des Geburtstags ist mittels Lichtbildausweis zu führen.

    5.11 Sitzplatzreservierungen

    Anspruch auf Reservierung besteht nur bei Gruppenreisen ab 10 Personen mit vorheriger schriftlicher Bestätigung. Fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges werden bei Bedarf nicht eingenommene Plätze anderweitig vergeben. Platzreservierungen für Einzelpersonen sind nicht möglich. Das Personal ist berechtigt, dem Reisenden bestimmte Wagen oder Plätze zuzuweisen.

    5.12 Sonderveranstaltungen

    Für alle Sonderveranstaltungen (z. B. Nikolausfahrten, Mondscheinfahrt, etc.) ist eine Voranmeldung über das Büro Niederzissen erforderlich. Andernfalls kann die Mitnahme und Teilnahme an eventuellen inkludierten Programmpunkten nicht garantiert werden. Die Fahrpreise für Sonderveranstaltungen werden gesondert bekanntgegeben.

    5.13 Sonderangebote

    Sonstige tarifliche Sonderangebote sind möglich und werden gesondert bekanntgegeben.

  • Beförderungsbedingungen

    Beförderungsbedingungen

    1. Geltungsbereich

    a) Die Brohltalbahn wendet die gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM), ergänzt um besondere Regelungen für die Brohltalbahn, an. Die gemeinsamen Beförderungsbedingungen gelten auf allen Linien- und Linienabschnitten innerhalb des Verbundes. Auf den Schienenstrecken gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

    b) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit der Brohltal-Schmalspureisenbahn Betriebs-GmbH.

    c) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeuges bzw. der Haltestellenanlage die Beförderungsbedingungen als rechtsverbindlich an; sie werdenBestandteil des Beförderungsvertrages.

    2. Anspruch auf Beförderung

    a) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur gemäß 11. und 12. befördert.

    b) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal" genannt).

    3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

    a) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: • Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, • Personen mit ansteckenden Krankheiten, • Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

    b) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.

    c) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Abweichende vertragliche Regelungen zu Gunsten Dritter mit Trägern nach dem Kindertagesstättengesetz und dem Schulgesetz bleiben unberührt.

    4. Verhalten der Fahrgäste

    a) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Personals ist zu folgen.

    b) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt: • sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, • die Türen und Bühnengitter während der Fahrt und außerhalb der Bahnhöfe und Haltepunkte eigenmächtig zu öffnen, • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen, • während der Fahrt auf- oder abzuspringen, • sich während der Fahrt auf den offenen Plattformen der Waggons aufzuhalten, • ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten, • die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen, • in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen, • Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen, • in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren.

    c) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Bahnhöfen und Haltepunkten betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in die hinteren und mittleren Wagenräume aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder die Tür bzw. das Bühnengitter vom Personal geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

    d) Zur Vermeidung von Unfällen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

    e) Soweit Kinder durch Erwachsene begleitet werden, obliegt diesen die Beaufsichtigung. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten nach §§ 1631, 832 BGB bleibt unberührt. Die Begleiter haben dafür zu sorgen, dass Kinder die Sicherheit und Ordnung der Beförderung nicht stören. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Für die Benutzung von Linienfahrten bei der Kindergarten- und Schülerbeförderung nach § 11 KiTaG und § 69 SchulG können besondere Regelungen zwischen Verkehrsunternehmen und den Trägern der Beförderung getroffen werden.

    f) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen a) bis e), kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

    g) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom befördernden Unternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, so kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.

    h) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach § 229 BGB bzw. §127 Absatz 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

    i) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in den Fällen gemäß 6. Abs. f) und 7. Absätze c) und d) – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des befördernden Unternehmens zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben.

    j) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzten Betrag zu zahlen.

    k) Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmens. Betteln ist untersagt.

    l) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen.

    5. Zuweisung von Wagen und Plätzen

    a) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

    b) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Bei der Benutzung von Linienfahrten bei der Kindergarten- und Schülerbeförderung nach § 11 KiTaG und § 69 SchulG können für Kinder Sitzplätze vorbehalten werden. Soweit dies geschieht, sind die Sitzplätze zu benutzen. Wer vorbehaltene Sitzplätze ohne Befugnis in Anspruch nimmt, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

    6. Beförderungsentgelte, Fahrausweise

    a) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der Brohltal-Schmalspureisenbahn Betriebs-GmbH verkauft. Die Fahrausweise gelten in allen Fahrzeugen der Brohltalbahn.

    b) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die Fahrt richtigen Fahrausweis besitzt. Besitzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges keinen für diese Fahrt gültigen Fahrausweis, hat er den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert beim Zugbegleiter zu lösen. Für die Ausgabe der Fahrausweise gilt Folgendes: • Der Verkauf von Fahrausweisen erfolgt über den Fahrkartenschalter im Bahnhof Brohl B.E.. • Beim Zustieg an anderen Bahnhöfen werden die Fahrausweise durch den Zugbegleiter aufpreisfrei ausgegeben. • Abweichungen von den vorgenannten Regelungen sind möglich, sie werden örtlich bekannt gegeben. • Für Fahrausweise zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.

    c) Benutzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs einen Fahrausweis, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Personal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertergeräten hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.

    d) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

    e) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen b) bis d) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach 9. bleibt unberührt.

    f) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

    g) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft wird vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzt und erhoben. Fahrausweise gelten als Fahrpreisbestätigung.

    7. Zahlungsmittel

    a) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 EURO zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

    b) Soweit das Zugbegleitpersonal Geldbeträge über 10,00 EURO nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

    c) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

    d) Die Zahlung mit EC- oder Kreditkarten ist nicht möglich.

    8. Ungültige Fahrausweise

    a) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die • nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, • nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sind, soweit die Tarifbestimmungen eine solche vorsehen, • zerrissen, zerschnitten, laminierte, eingeschweißte oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, • eigenmächtig geändert sind, • von Nichtberechtigten benutzt werden, • zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, • ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden, • nur als Fotokopien vorgelegt werden.

    Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

    b) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Personalausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann.

    9. Erhöhtes Beförderungsentgelt

    a) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er • für sich und mitgeführte Sachen lt. 11. und 12. keinen gültigen Fahrausweis erworben hat, • für sich einen gültigen Fahrausweis erworben hat, diesen bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann, • den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne von 6. Abs. c) entwertet hat oder entwerten ließ oder • den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die genannten Vorschriften werden angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast zu vertreten hat.

    b) In den Fällen des Abs. a) wird das doppelte Beförderungsentgelt erhoben, mindestens jedoch 60,00 EURO. Hierbei kann das Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das Personal stellt über den bezahlten Betrag eine Quittung aus, die bis zum Verlassen des Fahrzeuges als Fahrausweis gilt.

    c) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen zwei Wochen an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 7,00 EURO erhoben.

    d) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. a) Nr. 2 auf 7,00 EURO, wenn der Fahrgast binnen zwei Wochen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

    e) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

    10. Erstattung von Beförderungsentgelt

    a) Wird ein Fahrausweis nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

    b) Für Einzelfahrkarten wird der Fahrpreis nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten. Der Erstattungsbetrag wird auf volle EURO-Beträge abgerundet. Für die Nachberechnung ist der Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung des Fahrausweises oder das Datum des Poststempels der Übersendung maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann bei nicht übertragbaren Fahrausweisen nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Reiseunfähigkeit oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Das Verlustrisiko beim Versand trägt der Kunde.

    d) Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt drei Monate.

    e) Das Verkehrsunternehmen kann eine Bearbeitungsgebühr sowie Überweisungsgebühren von dem zu erstattenden Betrag abziehen, soweit nicht das Unternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat.

    f) Bei Ausschluss von der Beförderung nach 3. besteht kein Anspruch auf Erstattung.

    g) Für Fahrten in Zügen der Brohltalbahn kommen die Regelungen der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) nicht zur Anwendung.

    11. Beförderung von Sachen

    a) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Für die Zulassung von Fahrrädern zur Mitnahme gelten daneben besondere Bedingungen, die in den Tarifbestimmungen aufgeführt sind.

    b) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, insbesondere: • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, • Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

    c) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Gehbehinderten vorrangig mitgenommen werden können.

    d) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.

    e) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle diese im Fahrzeug unterzubringen sind.

    12. Beförderung von Tieren

    a) Für die Mitnahme von Tieren gilt 11. sinngemäß.

    b) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen im Einzelfall auf Verlangen des Personals einen Maulkorb tragen.

    c) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.

    d) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

    e) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

    13. Fundsachen

    a) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen.

    b) Ansonsten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens.

    14. Haftung

    a) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000,00 EURO je beförderter Person begrenzt.

    b) Für den Verlust oder die Beschädigung von unbegleiteten Sachen haftet das Verkehrsunternehmen bis höchstens 50,00 EURO.

    15. Verjährung

    a) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

    16. Ausschluss von Ersatzansprüchen

    Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

    17. Gerichtsstand

    Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag ergeben, ist Niederzissen.

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.